Der Beschuldigte wurde in L.________, an seinem Wohnort festgenommen und dann in einem Gefängnis im nahen M.________ in Haft gehalten. Die Festnahme erfolgte nicht besonders aufsehenerregend, sondern offenbar eher diskret (vgl. die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 171, Z. 168 ff., wonach die Carabinieri mit einem Kommandanten, den er seit 12 Jahren gekannt habe, zu ihm nach Hause gekommen seien und dieser ihm gesagt habe, er müsse mitkommen.). Dass danach darüber extensiv in den Medien berichtet worden wäre, wurde weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür.