Hinsichtlich deren Höhe verweist die Generalstaatsanwaltschaft indessen zu Recht darauf hin, dass gestützt auf die konstante Rechtsprechung und entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht ein gleichbleibender, sondern ein sinkender Tagessatz anzuwenden ist. Mit der Festnahme werden Betroffene regelmässig unangekündigt und überraschend aus der ihr vertrauten Umgebung gerissen, weshalb die mit der Haft einhergehende starke Einschränkung der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit und des stark eingeschränkten Kontakts zu anderen Personen, in den ersten Wochen besonders erschwerend ins Gewicht fällt.