Schon diese lange Haftdauer rechtfertigt eine substantielle Genugtuungszahlung. Hinsichtlich deren Höhe verweist die Generalstaatsanwaltschaft indessen zu Recht darauf hin, dass gestützt auf die konstante Rechtsprechung und entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht ein gleichbleibender, sondern ein sinkender Tagessatz anzuwenden ist.