Er konnte in beschränktem Masse auch privaten Aktivitäten nachgehen. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer, ausgehend von einem täglichen Betrag von CHF 30.00, für den ausgestandenen Hausarrest von 206 Tagen eine Genugtuung von CHF 6'180.00 als angemessen. Der Beschuldigte befand sich darüber hinaus für insgesamt 627 Tage in Ausliefe- rungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Schon diese lange Haftdauer rechtfertigt eine substantielle Genugtuungszahlung.