52, Z. 55 f.) – wurde er durch diese Ersatzmassnahme in seiner persönlichen Freiheit markant weniger stark eingeschränkt, als es bei der vorangegangen und vor allem der folgenden Haftzeit der Fall war. Zum einen waren die Bewegungsfreiheit und die Freiheit der Tagesgestaltung weniger beeinträchtigt und zum anderen – und vor allem – konnte er die Tage und Nächte in vertrauter Umgebung inmitten seines Lebensmittelpunkts, bei und mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn verbringen. Zudem war bei ihm die im Hausarrest verbrachte Zeit nicht mit einem Verlust der Arbeitsstelle verbunden. Er konnte in beschränktem Masse auch privaten Aktivitäten nachgehen.