29 pag. 52, Z. 48). Teilweise habe er die Tage mit seinem Kind verbracht, welches ab dem 1. Juni 2017 Ferien gehabt habe. Er musste aber auch seinen ____. Geburtstag unter Arrest verbringen (pag. 52, Z. 51 ff.). Wie auch der Beschuldigte selber zu verstehen gab – der Hausarrest sei «sicher nicht so schwer» gewesen, wie es die Untersuchungshaft in der Schweiz sein werde (pag. 52, Z. 55 f.) – wurde er durch diese Ersatzmassnahme in seiner persönlichen Freiheit markant weniger stark eingeschränkt, als es bei der vorangegangen und vor allem der folgenden Haftzeit der Fall war.