1031, 1146). 13.3 Auf internationalen Haftbefehl hin konnte der Beschuldigte am 6. Januar 2017 in L.________, Italien angehalten und festgenommen werden, worauf er in ein Gefängnis in M.________ gebracht wurde (vgl. pag. 28 ff.). Seinen Angaben zufolge verbrachte er dort zunächst 10 Tage in Haft, bevor er bis zur Auslieferung zuhause unter Hausarrest stand (vgl. pag. 50, Z. 6; pag. 52, Z. 48 ff.; pag. 784). Nach seiner Auslieferung am 10. August 2017 befand er sich im Regionalgefängnis Bern in Un- tersuchungs- und ab dem 22. März 2018 in Sicherheitshaft, in welcher er zunächst auch während des Berufungsverfahrens verblieb (vgl. pag.