Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe 10 Tage Haft und 206 Tage Hausarrest in Italien sowie – bis am 3. Dezember 2018 – 481 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Schweiz verbracht. Als genugtuungserhöhend seien praxisgemäss die Haft während der Weihnachtszeit und der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenig Besuch habe empfangen können, weil seine Familie in Italien und in Frankreich lebe, zu berücksichtigen.