28 dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung ist folglich eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.