Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden wiedergutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen oder schematischen Kriterien. Die zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt im Fall einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen.