Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill. Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der physischen und psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines Geldbetrages die daraus entstandene Unbill merklich zu mildern. Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden wiedergutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen oder schematischen Kriterien.