13. Haftentschädigung 13.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 329 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill.