428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich inklusive der von der Vorinstanz noch vergessenen Gebühr für den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. April 2018 (von CHF 400.00 [pag. 819]) auf insgesamt CHF 15'723.00. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 3'400.00, inklusive der zur Hauptsache geschlagenen Gebühr für den Haftentscheid vom 18. April 2019 (SK 19 141). Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen und obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren, weshalb sämtliche vorgenannten Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind.