17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst – nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. Dafür bedarf es keiner Zustimmung der richterlichen Behörde. 27 IV. Kosten und Entschädigung