141 Abs. 5 StPO). Als Folge der Unverwertbarkeit dieser ausschlaggebenden Beweismittel verbleiben nicht zu überwindende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat, insbesondere hinsichtlich der zentralen dem Beschuldigten vorgeworfenen Organisation und Instruktion des Diebstahls (vgl. E. 10.4.1 oben). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich zusammen mit C.________, E.________, F.________ und D.________ begangen am 29. Juni 2016 sowie davor in Bern und eventuell an anderen Orten, zum Nachteil der G.________AG, freizusprechen. III. Verfügungen