Nach dem Gesagten ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz mit der konventionsrechtlichen Garantie auf ein faires Verfahren nicht vereinbar, auf die belastenden Aussagen von D.________ und C.________ abzustellen, da die Verteidigung im gesamten Verfahren nicht hinreichend und effektiv Gelegenheit hatte, die Belastungszeugen zu befragen. Die belastenden Aussagen sind infolge Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK nicht verwertbar. Die Protokolle der Einvernahmen vom 30. August 2017 (pag. 415 ff.) bzw. 1. September 2017 (pag.