Der Beschuldigte konnte sich zwar wiederholt zu den Aussagen der Belastungszeugen äussern und die Strafbehörden haben sich ausführlich mit deren Verwertbarkeit auseinandergesetzt. Da angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussagen der beiden Belastungspersonen für die kompensierenden Massnahmen ein strenger Massstab anzusetzen wäre, ist aber zweifelhaft, ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre. 10.5 Nach dem Gesagten ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz mit der konventionsrechtlichen Garantie auf ein faires Verfahren nicht vereinbar, auf die belastenden Aussagen von D._____