26 chen das Konfrontations- bzw. Fragerecht durch die Verteidigung nicht (D.________) bzw. nicht hinreichend (C.________) ausgeübt werden konnte, fanden keine eigentlichen kompensatorischen Massnahmen statt, insbesondere auch keine rechtshilfeweise Einvernahme gemäss Art. 148 StPO. Der Beschuldigte konnte sich zwar wiederholt zu den Aussagen der Belastungszeugen äussern und die Strafbehörden haben sich ausführlich mit deren Verwertbarkeit auseinandergesetzt.