_ gar das alleinige Beweismittel. Auch aus diesen Gründen dürfen die Aussagen der Belastungspersonen nicht verwertet werden. 10.4.2 Bei dieser Sachlage muss nicht geprüft werden, ob die Beschränkung des Konfrontationsrechts im vorliegenden Verfahren kompensiert wurde, indem alle realisierbaren Massnahmen getroffen worden sind, um diese auszugleichen. Abgesehen von den beiden parteiöffentlichen Einvernahmen mit den Belastungspersonen, bei wel-