Hinzu kommt, dass E.________ die belastenden Aussagen ihrer beiden Mittäter, insbesondere wonach der Beschuldigte C.________ und ihr konkrete Anweisungen zum Diebstahl gegeben habe, nicht bestätigten konnte bzw. in Bezug auf sich selber sogar verneinte (vgl. pag. 478 f., Z. 265 ff.). Zusammenfassend kommt den Aussagen von D.________ und C.________ im vorliegenden Verfahren ausschlaggebende Bedeutung zu. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen instruierenden und organisatorischen Vorkehren im Vorfeld des Delikts sind die belastenden Aussagen von D.________ gar das alleinige Beweismittel.