Die Aussagen könnten mit anderen Worten durchaus als Indiz für einen konkreten Tatvorwurf, wie er sich klar aus anderen Beweismitteln ergeben würde, dienen. Für sich genommen und insbesondere ohne die belastenden Aussagen von D.________ und C.________ kann aus den Angaben des Beschuldigten aber nicht – auch nicht nur teilweise – auf den konkreten Anklagesachverhalt geschlossen werden. So bleiben die für die ihm vorgeworfene Beteiligung entscheidenden organisatorischen Vorkehren und Instruktionen im Vorfeld unbewiesen. Hinzu kommt, dass E._____