, erweisen sich diese Aussagen teilweise – insbesondere zu den Kontakten mit D.________, dem mutmasslichen Kopf der Bande, «H.________», sowie vor allem zu seiner angeblich zufälligen Anwesenheit im Tatzeitpunkt nahe dem Tatort in Bern, den er dann nach Erblicken der Polizei fluchtartig verlassen habe – als sehr dubios, verdächtig und erklärungsbedürftig. Sie wären sicher nicht geeignet, allfällige andere klar belastenden Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen könnten mit anderen Worten durchaus als Indiz für einen konkreten Tatvorwurf, wie er sich klar aus anderen Beweismitteln ergeben würde, dienen.