Auch daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass und allenfalls wie er sich aktiv und als Organisator daran beteiligte. Gleiches gilt für die Aussagen des Beschuldigten selber, der seine Beteiligung am Diebstahl bestritt und im Wesentlichen konstant geltend machte, damals quasi zufälligerweise vor Ort gewesen zu sein, um den D.________ geliehenen Betrag von EUR 18'000.00 in Empfang zu nehmen. Wie den Erwägungen der Vorinstanz dazu entnommen werden kann (vgl. pag. 918 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erweisen sich diese Aussagen teilweise – insbesondere zu den Kontakten mit D.__