Aus den Bildern des Beschuldigten auf den Videoaufnahmen vom 28. Juni 2016 aus dem Hotel in Zürich (pag. 298 ff.) kann über die – ohnehin unbestrittene – Anwesenheit des Beschuldigten um den Tatzeitpunkt herum in der Schweiz hinaus nichts Konkretes geschlossen werden. Im Anzeigerapport vom 23. November 2016 ist erwähnt, dass D.________ während der «Aktion» mehrmals mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe (pag. 3). Auch daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass und allenfalls wie er sich aktiv und als Organisator daran beteiligte.