So kann sich der Vorwurf der Zeugin an den Beschuldigten, sie im Mai oder Juni 2016 damit beauftragt zu haben, zur Begehung eines Rip-Deals nach Bern zu reisen, nur aus ihren Aussagen ergeben. Gleiches gilt auch für den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf, dass er sie zu diesem Zweck am 28. Juni 2016 in Zürich in Empfang genommen, instruiert, ihr am 29. Juni 2016 gefälschte Ausweispapiere überreicht und bei der Tatausführung etwas entfernt gewartet haben soll, um das gestohlene Bar-