Da der Beschuldigte nicht unmittelbar an der Durchführung beteiligt gewesen sein soll, wären gerade diese Handlungen für einen Schuldspruch zentral. So kann sich der Vorwurf der Zeugin an den Beschuldigten, sie im Mai oder Juni 2016 damit beauftragt zu haben, zur Begehung eines Rip-Deals nach Bern zu reisen, nur aus ihren Aussagen ergeben.