Anders als C.________ kannte sie den Beschuldigten und war sie – ihres Zeichens offenbar Schwester des mutmasslichen Drahtziehers «H.________» – zumindest teilweise in die Vorgänge eingeweiht und vor Ort für die Überwachung zuständig. Ihren Aussagen kommt damit hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen instruierenden und organisatorischen Vorkehren vor allem im Vorfeld des Delikts die Bedeutung des alleinigen Beweismittels zu. Da der Beschuldigte nicht unmittelbar an der Durchführung beteiligt gewesen sein soll, wären gerade diese Handlungen für einen Schuldspruch zentral.