Daher seien die Anforderungen an die ausgleichenden Faktoren für die fehlende Konfrontation hoch anzusetzen (vgl. pag. 899, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann zugestimmt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Elemente, aufgrund welcher auf eine Täterschaft oder auch nur eine Teilnahme des Beschuldigten an dem am 29. Juni 2016 in Bern vonstatten gegangenen Diebstahl (Rip-Deal) geschlossen werden könnte, ergeben sich wenn nicht einzig, so zumindest in ganz entscheidender Weise aus den Aussagen der beiden Belastungspersonen.