10.4 10.4.1 Bereits die Vorinstanz hat erwogen, dass die belastenden Aussagen von D.________ gemeinsam mit denjenigen von C.________ «zweifelsohne die wesentlichen Stützpfeiler der Anklage» darstellten, welche viel gewichtiger seien, als die Eigenbelastungen des Beschuldigten und die Bilder aus der Videoaufnahmen aus dem Hotel in Zürich. Wären die Aussagen der beiden Belastungspersonen unverwertbar, so die Vorinstanz, könne es daher kaum zu einem Schuldspruch kommen. Daher seien die Anforderungen an die ausgleichenden Faktoren für die fehlende Konfrontation hoch anzusetzen (vgl. pag.