mindest ohne grössere Verzögerungen, noch möglich war. Für die Staatsanwaltschaft war damit schon früh vorhersehbar, dass eine spätere parteiöffentliche Befragung des wichtigen Belastungszeugen – bei welcher sich auch das Gericht selber ein Bild vom Zeugen und seinen Aussagen würde machen können – schwierig bzw. sogar ausgeschlossen sein wird. Unter diesen Umständen war es sachlich nicht gerechtfertigt, auf eine erneute parteiöffentliche Einvernahme zu verzichten und dadurch das Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten zu beschränken. Damit erweisen sich die belastenden Aussagen von C.___