Bereits direkt in der fraglichen Einvernahme stellte sie mit dem zu Protokoll gegebenen Vorbehalt klar, dass sie nicht auf das Fragerecht verzichtet bzw. dieses mangels Akteneinsicht nicht ohne weiteres als hinreichend gewährt betrachtet. Anders als die Staatsanwaltschaft, die eine Konfrontationseinvernahme in den Haftverlängerungsanträgen mehrmals, zuletzt noch am 5. Dezember 2017 als mögliche und von Amtes wegen in Erwägung gezogene Ermittlungshandlung nannte, hatte die Verteidigung keine Kenntnis der bevorstehenden bedingten Entlassung des Zeugen und damit davon, wie lange eine Einvernahme überhaupt, zu-