auch sonst nichts hinweist. Hinzu kommt auch hier, dass die Einvernahme des wichtigen Belastungszeugen als wichtige Ermittlungshandlung grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber durchzuführen gewesen wäre. Auch bei ihm musste konkret befürchtet werden, dass er im späteren Strafverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes in Rumänien kaum mehr befragt werden kann und die Konfrontation im Vorverfahren die einzige bleiben wird. Mit Hinweis auf die Ausführungen hinsichtlich der Einvernahme von D.________ (E. 10.2.2 S. 20 oben) kann der Verteidigung ebenso wenig in Bezug auf C.___