904, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), verfängt nicht. Die Verurteilung wegen des bandenmässigen Delikts kann für sich alleine nicht als Anhaltspunkt genügen, um über die Verurteilung hinaus als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden zu können (vgl. Art. 178 Bst. d StPO), worauf vorliegend hinsichtlich dem ebenfalls im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilten C.________ auch sonst nichts hinweist.