Der Leitentscheid des Bundesgerichts über die Einvernahme von rechtskräftig verurteilten (mutmasslichen) Mittätern erfolgte zwar erst etwas später. Gestützt darauf hätte aber auch bei ihm eine (spätere) erneute Befragung als Zeuge und nicht als Auskunftsperson erfolgen müssen. Die gegenteilige Argumentation der Vorinstanz mit Hinweis auf den der Bandenmässigkeit inhärenten Willen zur fortgesetzten Begehung von ähnlichen Delikten (pag. 904, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), verfängt nicht.