Es kann insofern sinngemäss auf das bei D.________ dazu Gesagte verwiesen werden, das weitgehend auch auf C.________ zutrifft (E. 10.2.2 oben). Insbesondere war bei ihm bis zu seiner bedingten Entlassung am 28. Dezember 2017 bzw. sogar noch während der bis zum 12. Januar 2018 andauernden Ausschaffungshaft eine erneute parteiöffentliche Einvernahme ebenfalls ohne weiteres und ohne grossen Aufwand möglich. Der Leitentscheid des Bundesgerichts über die Einvernahme von rechtskräftig verurteilten (mutmasslichen) Mittätern erfolgte zwar erst etwas später.