Es hätte auch unter Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO nichts dagegen gesprochen, spätestens unmittelbar vor der Einvernahme vom 30. August 2017 die belastenden Aussagen von C.________ – die ja dann ohnehin grob mündlich vorgehalten und damit «preisgegeben» wurden – schriftlich der Verteidigung abzugeben und dieser kurz Gelegenheit zum Durchlesen einzuräumen. Oder aber man hätte im Rahmen des Vorverfahrens nach gewährter Akteneinsicht erneut eine parteiöffentliche Einvernahme mit C.________ durchführen können bzw. müssen. Es kann insofern sinngemäss auf das bei D.______