SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 101 StPO). Zusammengefasst wurde der Verteidigung der Konfrontationsanspruch bzw. das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen auch hinsichtlich C.________ nicht hinreichend und angemessen eingeräumt. 10.3.2 Auch bei C.________ liegt der Umstand, dass der Beschuldigte sein Konfrontati- ons- bzw. Fragerecht nicht hinreichend und angemessen wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Behörde. Es hätte auch unter Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht gestützt auf Art.