23 hat dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung genügende Kenntnis zumindest der belastenden Aussagen hat, ansonsten riskiert sie, dass das Konfrontations- bzw. Fragerecht nur ungenügend ausgeübt werden kann und eine erneute Zeugeneinvernahme nach nachgeholter Akteneinsicht notwendig wird (vgl. SCHMUTZ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 101 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 101 StPO).