Konfrontationsrecht wirksam und abschliessend auszuüben. Damit wird entgegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, vor belastenden Einvernahmen Dritter stets von Amtes wegen sicherzustellen, dass die Verteidigung über alle Akten verfügt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Aussagen der Belastungsperson entscheidend sind, muss die Verteidigung aber die belastenden Aussagen kennen. Die Staatsanwaltschaft