Dies muss vorliegend umso mehr gelten, wenn die Staatsanwaltschaft für sich in Anspruch nimmt – und die verweigerte Akteneinsicht unter anderem damit begründet –, zu diesem Zeitpunkt selber noch nicht über die relevanten Akten verfügt und die Übersicht noch nicht gewonnen zu haben. Sie hatte sich damals schon über ein Jahr intensiv mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Diebstahls vom 29. Juni 2016 auseinandergesetzt und dabei insbesondere die Verfahren gegen vier Täter rechtskräftig abgeschlossen und sich namentlich im Zusammenhang mit der Auslieferung über Monate mit dem Fall des Beschuldigten befasst.