Die Verteidigung hatte im Zeitpunkt, als ihr zum Ende der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 das Fragerecht eingeräumt wurde, nicht genügende Kenntnis der belastenden Aussagen von C.________, um die Ergänzungsfragen an diesen wichtigen Belastungszeugen in diesem frühen Verfahrensstadium abschliessend zu stellen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, wenn die Staatsanwaltschaft für sich in Anspruch nimmt – und die verweigerte Akteneinsicht unter anderem damit begründet –, zu diesem Zeitpunkt selber noch nicht über die relevanten Akten verfügt und die Übersicht noch nicht gewonnen zu haben.