Zudem wurde in jenem Verfahren die Konfrontation mit einem weiteren Belastungszeugen mehrmals ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 3.1.3). Die Verteidigung hatte im Zeitpunkt, als ihr zum Ende der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 das Fragerecht eingeräumt wurde, nicht genügende Kenntnis der belastenden Aussagen von C.________, um die Ergänzungsfragen an diesen wichtigen Belastungszeugen in diesem frühen Verfahrensstadium abschliessend zu stellen.