_ zu erlangen, um direkt danach ihr Fragerecht angemessen und abschliessend ausüben zu können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts (6B_971/2010) zugrunde lag. Offenbar wurden dort die Einvernahmeprotokolle während der Einvernahme dem Betroffenen ausgehändigt, dieser unterliess es aber zu verlangen, die Protokolle vorgängig zu lesen (vgl. a.a.O. E. 3.1.1 «nicht lesen dürfen»). Zudem wurde in jenem Verfahren die Konfrontation mit einem weiteren Belastungszeugen mehrmals ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 3.1.3).