Die Verteidigung weist weiter zu Recht darauf hin, dass sie damals mangels Kenntnis, dass C.________ im abgekürzten Verfahren verurteilt worden war, keine Veranlassung hatte, ergänzend nach den Umständen zu fragen, wie es zu diesem Verfahren kam. Zusammenfassend hatte die Verteidigung nicht die Möglichkeit, einzig durch die während der Einvernahme mündlich vorgehaltenen Aussagen genügende Kenntnis der bisherigen, insbesondere der belastenden Aussagen von C.________ zu erlangen, um direkt danach ihr Fragerecht angemessen und abschliessend ausüben zu können.