Zudem konnte die Verteidigung die Vorhalte nicht überprüfen oder auch nur plausibilisieren. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 nahm sie denn auch ausdrücklich auf konkrete Umstände (insb. die suggestive Fragestellung) Bezug, die sie erst nach Einsicht in die Einvernahmeprotokolle festgestellt habe (vgl. pag. 101) und zu welchen sie den Belastungszeugen nicht ansatzweise befragen konnte. Die Verteidigung weist weiter zu Recht darauf hin, dass sie damals mangels Kenntnis, dass C.________ im abgekürzten Verfahren verurteilt worden war, keine Veranlassung hatte, ergänzend nach den Umständen zu fragen, wie es zu diesem Verfahren kam.