22 mündlichen Angaben nicht hinreichend in der Lage, den Beweiswert der Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen und damit ihr Fragerecht tatsächlich wirksam auszuüben. Insbesondere spezifische und gezielte Fragen zur Entstehung der Aussagen oder zu Widersprüchen mit früheren Aussagen waren nicht möglich. Zudem konnte die Verteidigung die Vorhalte nicht überprüfen oder auch nur plausibilisieren.