Berücksichtigt man weiter, dass die Hinweise mündlich im Rahmen der Befragung von C.________ und damit nur quasi nebenbei an die Verteidigung erfolgten, erscheint deren korrekte inhaltliche Erfassung und chronologische Einordnung umso schwieriger. So ist beispielsweise bei der auf pag. 420, Z. 202 ff. vorgehaltenen Aussage selbst gestützt auf das schriftliche Protokoll und ohne Einsicht in die zitierte Stelle nicht klar, was für ein Vorhalt zitiert wird («Auf den Vorhalt (EV 02.12.2016, Z106 f.) „…Sie beide [Sie und E.________ (Kurzname)] hätten das Paket an D.________ übergeben müssen und D._____