Zudem erfolgten die ersten konkreten Belastungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Dezember 2016 gerade im Zusammenhang bzw. kurz nachdem er erstmals mit den entsprechenden belastenden Aussagen von D.________ konfrontiert worden war (vgl. pag. 388, Z. 192, 207 ff., 218 ff. und 225 f.). Durch die aber oft nur sinngemäss und/oder auszugsweise wiedergebenen Aussagen blieb nun gerade der genaue Kontext, in welchem die vorgehaltenen Aussagen entstanden waren, so etwa die damalige Fragestellung oder die Vorhalte des Befragers, im Dunkeln. Berücksichtigt man weiter, dass die Hinweise mündlich im Rahmen der Befragung von C.____