ten zu decken versucht habe, kamen auch die Abweichungen im Aussageverhalten allgemein zu Sprache (vgl. pag. 417, Z. 67 ff.). Durch diese während der Einvernahme nach und nach preisgegebenen einzelnen Hinweise konnte sich die Verteidigung ad hoc ein grobes Bild der Aussagen des Belastungszeugen machen und gestützt darauf schliesslich auch, eingeschränkt, einzelne Ergänzungsfragen stellen, was sie auch tat (vgl. pag. 422 f., Z. 341 ff.). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seines Zeugnisses sind indessen oft Details ausschlaggebend, was genau und wie es gesagt wurde und wie sich die Aussagen über verschiedene Einvernahmen hinweg entwickelten.