In den späteren Aussagen wurden die Belastungen an die Adresse des Beschuldigten deutlich konkreter, insbesondere mit den Angaben, wonach der Beschuldigte ihm und D.________ vor Ort direkt die Aufträge gegeben habe bzw. der Chef gewesen sei. Dass diese Inkonstanz in den Aussagen für die Glaubhaftigkeit des Zeugnisses von besonderer Bedeutung sein kann, liegt auf der Hand. In der Einvernahme selber wurden C.________ dann die wesentlichen belastenden Aussagen aus den Einvernahmen vom 2. Dezember 2016 und 3. April 2017 teilweise relativ ausführlich vorgehalten (vgl. pag. 417, Z. 50 ff.; pag. 417 ff., Z. 78 ff.). Mit der Frage an C.________, ob er mit seinen früheren Aussagen den Beschuldig-